Alle Landessportbünde haben in der Regel für Ihre Vereine einen Sport-Versicherungsvertrag abgeschlossen, der nur die allgemeinen auftretenden Risikobereiche abdeckt,
die auf die gesamte Anzahl an Versicherten zutreffend sind. Damit sind sportartspezifische Risiken, wie sie die Reit-, und Fahrvereine und deren Mitglieder haben,
nicht ausreichend abgedeckt. Ist entsprechender Bedarf vorhanden, sind möglichst Zusatzversicherungen abzuschließen.
Diese tangieren vor allem in die Bereiche der Pensionspferdehaltung, der gelegentlichen Überlassung der vereinseigenen Pferde an Nichtmitglieder, der Haftpflichtansprüche
gegen den eigenen Verein aus Haltung vereinseigener Pferde, gegen andere Vereine in der eigenen Organisation, der privaten Nutzung der mitgliedseigenen Pferde
und der Unfallversicherung für Gastreiter. Damit sind natürlich noch nicht erschöpfend alle Vereinsprobleme angesprochen worden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die wichtigsten Grundfragen des Vereinsrechts in den §§ 21 bis 79 und die Vereine halten in der Regel die Pferde zu
sportlichen Zwecken und damit gelten die Möglichkeiten der Führung von Entlastungsbeweisen in der Haftung nicht, hier sind diese Pferde als sogenannte
Luxustiere anzusehen. Also uneingeschränkte Tierhalterhaftung des Vereins. Damit kommt § 833 des BGB zur Anwendung und der Verein ist Tierhalter, er kann aber
auch Hüter sein.
Um diese Lücken zu schließen gilt die angebotene Vereinshaftpflicht als Ergänzungsprodukt.
In diesem Vereinshaftpflichtrisiko sind der Vorstand oder in seinem Auftrag Tätige, alle übrigen Mitglieder in Verwirklichung der Vereinstätigkeit in Verbindung mit
der Verwendung von Pferden eingeordnet. Es ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei
Pferdeleistungsschauen, ferner aus Reit- und Fahrausbildung von Vereinsmitgliedern und gelegentlich auch von Nicht-Mitgliedern, Übungsritte und Fahrten sowie Betrieb
und Unterhaltung von Ställen, Reitplätzen und Reitbahnen, Durchführung von Kutschfahrten, Festlichkeiten und Umzügen, mitversichert. Des weiteren sind die
Haftpflichtansprüche aus der gelegentlichen Überlassung von Vereinspferden an Vereinmitglieder einschließlich der Ansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein
als Tierhalter gemäß § 833 BGB ,falls ausdrücklich der Wunsch der Vereinbarung besteht, versichert.
Über weitere Möglichkeiten des Versicherungsschutzes informieren Sie sich als Verein bitte direkt bei uns, bzw. klicken auf unser
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